REHRLPLATZ Neuerliche Entscheidung der SVK notwendig

Sachverständigenkommission rechtswidrig besetzt & befangen SVK-Entscheidung rechtswidrig

Die SVK (Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung in Salzburg) ist von Grund auf rechtswidrig besetzt. Bei der Erstellung des Gutachtens über das Cassco-Bauvorhaben am Rehrlplatz waren zudem zumindest drei Kommissionsmitglieder befangen.

Das Gutachten über das Cassco-Bauvorhaben am Rehrlplatz ist daher rechtswidrig zustandegekommen. Eine neuerliche Befassung der SVK mit anderer Besetzung ist daher unumgänglich.

Rechtswidrige Besetzung

Die SVK besteht laut §11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes aus fünf Fachleuten. Einen Fachmann entsendet der Präsident des Bundesdenkmalamtes als Vertreter des Bundesdenkmalamtes. Je zwei werden durch den Gemeinderat der Stadt Salzburg und die Salzburger Landesregierung bestellt.

Die vom Landtag und Gemeinderat entsendeten Fachleute müssen laut Gesetz Fachmann in einem für die Altstadterhaltung bedeutsamen Sachgebiet sein. In Frage kommen laut Gesetz insbesondere Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, des Baugewerbes, der Stadt- und Ortsbildpflege und der Kunstgeschichte.

Um diese für eine ganzheitliche Betrachtung essentielle Mischung der Fachgebiete sicherzustellen, schreibt das Gesetz vor, dass der Gemeinderat der Stadt Salzburg und die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder der Sachverständigenkommission aufeinander wechselseitig Bedacht zu nehmen haben. Genau das ist aber nicht passiert. Sowohl der Landtag als auch der Gemeinderat haben in die SVK nur Architekten entsendet. Das ist gesetzwidrig. Die SVK kann in der derzeitigen unausgewogenen Besetzung ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen.

Die drei Vorsitzenden und damit die Mehrheit der Kommission befangen

Laut dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz gilt für die Mitglieder der SVK der § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dieser schreibt vor, dass    sich Verwaltungsorgane bei Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben.
Befangenheit liegt u.a. vor – in Sachen, an denen sie selbst beteiligt sind; – wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Der SVK-Vorsitzende Architekt Marschall und sein Stellvertreter Architekt Andexer waren bereits selbst als Mitglied der Jury des Ideenwettbewerbes beteiligt. Ihre Aufgabe war es, an der Auswahl des Sieger-Projekts aus insgesamt 26 Einreichern mitzuwirken. Sie haben für Cassco das Projekt ausgesucht.

Damit sind die beiden befangen und dürfen laut Gesetz nicht mehr an einem späteren SVK- Gutachten über das von ihnen ausgewählte Projekt mitwirken. Das leuchtet auch ein. Ein Richter darf auch nicht zuerst als erstinstanzlicher Richter eine Entscheidung fällen und diese dann selbst als Richter im Rechtsmittelsenat nachkontrollieren. Das wäre absurd.

Dasselbe gilt für die SVK. Wer als Jury-Mitglied ein Siegerprojekt kürt und sich damit schon vor der Sitzung der SVK öffentlich festlegt, kann später in seiner Rolle als SVK-Mitglied das von ihm gekürte Sieger-Projekt schlecht als untauglich bezeichnen – selbst wenn ihn die anderen SVK-Mitglieder in der Diskussion eigentlich überzeugt hätten. Der Gesichtsverlust wäre zu groß.

Die ebenfalls stellvertretende SVK-Vorsitzende Architektin Spannberger hat sich durch die Kritik an der ersten SVK-Entscheidung beleidigt gefühlt und in einem Leserbrief Stellung bezogen. Statt ihre Entscheidung sachlich zu erklären, hat sie dabei die Anrainer und die Gegner des Cassco-Projektes öffentlich auf einer rein persönlichen Ebene angegriffen. Ein Kommissionsmitglied, das auf sachliche Kritik mit persönlichen Entgleisungen und Untergriffen reagiert, ist offensichtlich zu einer unabhängigen und nur objektiven Gesichtspunkten folgenden Entscheidung nicht in der Lage. Auch Spannberger ist daher befangen.

Die drei Vorsitzenden Marschall, Andexer und Spannberger hätten somit aufgrund ihrer Befangenheit nicht mitentscheiden dürfen. Statt Marschall, Andexer und Spannberger hätten drei Ersatzmitglieder der Kommission herangezogen werden müssen, wobei Ersatzmitglied Hauptkonservator Baur ebenfalls bereits Jury-Mitglied war und daher auch aufgrund Befangenheit ausgefallen wäre.

Selbst bei Umbesetzung zur Vermeidung einer Befangenheit hätte allerdings noch immer das Problem bestanden, dass die Kommission außer den Mitgliedern des Bundesdenkmalamtes nur aus Architekten und Baumeistern zusammengesetzt gewesen wäre und damit keine ausgewogene Besetzung im Sinn des Gesetzes erreicht worden wäre.

Folgen deutlich sichtbar

Die Folgen der gesetzwidrigen Zusammensetzung und der Befangenheit der SVK-Mitglieder zeigen sich deutlich bei der Misere rund um den Rehrlplatz. Angeführt von dem befangenen Vorsitzenden Marschall und dessen ebenso befangenen Stellvertretern Andexer und Spannberger finden die vier Architekten der SVK nur lobende Worte für die Planung ihrer Architekten-Kollegen aus Hannover. Einzig der nicht befangene und auch nicht dem Architekten-Umfeld angehörige Landeskonservator Gobiet ist zu einer unabhängigen Entscheidung in der Lage.

Fazit: Neuerliche Entscheidung notwendig

Es würde bereits ein befangenes Kommissionsmitglied ausreichen, um die Entscheidung der Kommission rechtswidrig zu machen. Darüber, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, wenn alle drei Vorsitzenden und damit zudem die Mehrheit der Kommissionsmitglieder befangen ist, braucht es wohl keine Diskussion.
Das aktuelle Gutachten der SVK ist rechtswidrig zustandegekommen und stellt somit keine gesetzlich zulässige Grundlage für weitere Verordnungen und Bescheide dar. Die einzige Möglichkeit zur Sanierung ist eine neuerliche Entscheidung durch eine korrekt besetzte Kommission.
In diesem Verfahren wurde jedoch nicht nur die SVK-Entscheidung, sondern auch vieles anderes von Anfang an verbockt. Bei welchem anderen Verfahren kann sich der Bauträger die Bebauungsgrundlagen aussuchen? Es sollte daher endlich ein Verantwortlicher die Reißleine ziehen und alles von Grund auf neu starten.

Mag. Peter Harlander
Landesvorsitzender des Jungen Wirtschaftsbundes
0664-2420624

 

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